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Bedingungen Sanitätswachdienst

 

§1 Leistungsumfang

Die Betreuung einer Veranstaltung durch das DRK im Rahmen eines Sanitätswachdienstes umfasst alle zur sanitätstdienstlichen Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer erforderlichen Maßnahmen entsprechend den DRK-Leitlinien zur Durchführung von Sanitätswachdiensten in der jeweils gültigen Fassung.

 

§2 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlage

1. Die Bemessung der einzusetzenden Kräfte erfolgt aufgrund einer umfassenden Analyse des von der Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotentials durch das DRK. Diese Gefahrenanalyse erfolgt entsprechend den Vorgaben der DRK-Leitlinien zur Durchführung von Sanitätswachdiensten und den Richtwerten für die Einsatzplanung und Betreuung von Großveranstaltungen. Die hierbei zu berücksichtigenden Gefahren-Faktoren sind die zulässige und erwartete Besucherzahl, die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung, die Beteiligung prominenter Persönlichkeiten sowie polizeiliche und sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen.

2. Die Leitlinien und die durchgeführte Gefahrenanalyse zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte sowie die hierzu heranzuziehenden Angaben des Veranstalters sind ausdrücklich Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde gelegten Angaben entbinden das DRK von seiner Leistungsverpflichtung.

 

§3 Pflichten und Aufgaben des DRK

1. Zur Erbringung der genannten Leistungen stellt das DRK die durch die Gefahrenanalyse ermittelten erforderlichen und angemessene Anzahl an Sanitätspersonal verschiedener Qualifikationen mit der erforderlichen Ausstattung und Ausrüstung, Leitungs- und Führungskräfte sowie die erforderlichen Einrichtungen und Fahrzeuge entsprechend §1 dieser Bedingungen zur Verfügung.

2. Das DRK verpflichtet sich, bei der Einsatzplanung und der Durchführung der sanitätsdienstlichen Betreuung der Veranstaltung die örtlich festgelegten und eingeübten Handlungskonzepte, Planungen und Organisationsstrukturen des regulären Rettungsdienstes zu beachten und sich mit den anderen bei der Veranstaltung möglicherweise beteiligten Behörden und Organisationen abzustimmen.

3. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung sowie den Gegebenheiten der Örtlichkeit stellt das DRK erforderliche Kommunikationswege für seine eigene Einsatzkräfte auf geeignete Art sicher. Falls die Größe der Veranstaltung und die Zahl der eingesetzten Kräfte es erfordern, stellt das DRK darüber hinaus einen Einsatzleiter / eine Einsatzleitung zur Koordination des Sanitätsdienstes, der / die dem Veranstalter zugleich als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Andernfalls wird das DRK dem Veranstalter durch die am Ort eingesetzten Kräfte einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Zeit der Veranstaltung benennnen und für dessen ständige Erreichbarkeit sorgen.

4. Darüber hinaus ist das DRK nicht verantwortlich für alle Belange, die außerhalb der Durchführung des Sanitätswachdienstes selbst liegen, insbesondere nicht für:

  • die Errichtung und Offenhaltung von Flucht- und Rettungswegen;

  • die Zugangsregelung und –kontrolle

  • Maßnahmen gegen Brandgefahr

  • Die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und die Einhaltung erteilter Auflagen und Vorgaben, sofern letztere nicht unmittelbar die Durchführung des Sanitätswachdienstes betreffen und dem DRK rechtzeitig – spätestens 10 Tage vor begin der Veranstalltung – bekannt gegeben wurden.

 

§4 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters

1. Zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung, insbesondere zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach §2 Nr. 1 dieser Bedingungen, ist der Veranstallter verpflichtet, rechtzeitig vor der geplanten Veranstalltung – spätestens 14 Tage vor deren Beginn - , dem DRK folgende Informationen bekannt zu geben:

  • die genaue Art der Veranstaltung sowie deren zeitlichen Rahmen;

  • die genaue Örtlichkeit der Veranstalltung einschließlich einer Beschreibung der baulichen Gegebenheiten, ggf. die Größe der Freifläche, auf der die Veranstaltung stattfinden soll;

  • die für diese Örtlichkeit zugelassene Besucher- und/oder Teilnehmerzahl;

  • die tatsächlich erwartete Besucher- und/oder Teilnehmerzahl einschließlich Angaben über Kalkulationsbasis, aufgrund derer diese Zahl ermittelt wurde;

  • die erwartete Beteiligung prominenter Persönlichkeiten;

  • polizeiliche und/oder sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstalltungen, aus denen insbesondere auf die Gewaltbereitschaft der Teilnehmer, den Ablauf der Veranstaltung oder sonstige zu erwartende besondere Vorkommnisse zu schließen ist;

  • den genauen Programmablauf und Zeitplan;

  • den Namen und die Möglichkeit der Erreichbarkeit eines verantwortlichen Ansprechpartners des Veranstalters für die Mitarbeiter des DRK.

2. Darüber hinaus soll der Veranstallter rechtzeitig vor Beginn der Veranstalltung Angaben machen über:

  • die eigenen Sicherheitsstandarts während der Veranstalltung;

  • geplante Sperrzonen sowie einzurichtende Flucht- und Rettungswege;

  • möglicherweise vorhandene Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen;

  • die Möglichkeit einer Verpflegung der Einsatzkräfte des DRK während der Veranstaltung.

3. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen – auch solche, die während des Ablaufs der Veranstalltung eintreten oder erkennbar werden - hinsichtlich der unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Punkte unverzüglich dem DRK mitzuteilen.

Bei wesentlichen Änderungen ist das DRK berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz oder einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dem Veranstalter diese ggf. in Rechnung zu stellen.

 

§5 Haftung

1. Das DRK haftet dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber für Schäden, die durch die eingesetzten Kräfte des DRK in Ausübung der in diesen Bedingungen begründeten Aufgaben schuldhaft verursacht wurden.Für sonstige Schäden, die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder die Gesundheit betreffen, haftet das DRK nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Das DRK wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische / sanitätsdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, daß der Veranstallter dem DRK wissentlich oder unwissen falsche oder unvollständige Angaben nach §4 dieser Vereinbarung gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetreten oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtung gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Fall stellt der Veranstalter das DRK auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.

3. Da das DRK als Hilfsorganisation auch Aufgaben im Rahmen des Katastrophen- und Zivilschutz sowie bei Großschadensereignissen wahrzunehmen hat, kann es u.U. erforderlich werden, bei einem entsprechenden Einsatzauftrag an das DRK den Sanitätswachdienst teilweise oder ganz abzubrechen. In diesem Fall stehen dem Veranstalter keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem DRK zu. Auch eine Haftung des DRK gegenüber Dritten im Hinblick auf eine in diesem Fall möglicherweise eintretende medizinische / sanitätsdienstliche Unterversorgung der Veranstaltung scheidet aus. Die Verantwortung für die ausreichende Versorgung geht dann allein auf den Veranstalter über. Im Gegenzug wird er seinerseits von der Leistung einer ggf. Vergütung an das DRK befreit. Anteilig bereits erbrachte Leistungen müssen auch dann vergütet werden.

 

§6 Kosten und Vergütung

1. Für die Durchführung des Sanitätswachdienstes und die dem DRK hierdurch entstehenden Personal- und Materialkosten wird die auf dem Einsatzauftrag festgeschriebene Vergütung mit dem Veranstalter vereinbart.

2. Wird zwischen dem DRK und dem Veranstalter für die Durchführung des Sanitätswachdienstes eine Vergütung nach Nr. 1 vereinbart, so deckt diese alle Leistungen des DRK ab, die sich aus dieser Vereinbarung gegen gegenüber dem Veranstalter ergeben, sofern keine Änderungen in der Planung und Durchführung des Sanitätswachdienstes nach §4 Nr. 3 dieser Vereinbarung erforderlich werden.

3. Die vereinbarte Vergütung bezieht sich allein auf die Präsenz der eingesetzten Kräfte des DRK am Veranstalltungsort und ist nicht abhängig von der Anzahl der erfolgten Hilfeleistungen.

4. Besonders aufwendige Versorgungen von Patienten sowie möglicherweise erforderlich werdende Transporte, insbesondere die Versorgung und der Transport von Notfallpatienten, können zusätzlich mit dem Patienten bzw. deren Krankenkassen abgerechnet werden. Die Vereinbarung zwischen dem DRK und dem Veranstalter über eine Vergütung wird davon nicht berührt.

 

§7 Sonstige Vereinbarungen und Änderungen

1. Die o.g. Regelungen geben die Bedingungen über die Durchführung des Sanitätswachdienstes vollständig wieder. Sonstige Vereinbarungen oder Nebenabreden, insbesondere mündlicher Art, wurden nicht getroffen.

2. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Haben sich die Verhältnisse, die für den Abschluss dieser Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss so wesentlich geändert, dass die geplante Veranstaltung einen gänzlich anderen Charakter erhalten hat oder das Festhalten an dieser Vereinbarung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, kann das DRK von dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglichen Verpflichtungen jederzeit zurücktreten und fristlos kündigen. Es wird dem Veranstalter diese Entscheidung unverzüglich mitgeteilt.

 

§8 Salvatorische Klausel

1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam sein sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und damit die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt.